BFH - Beschluss vom 09.05.2017
XI B 13/17
Normen:
FGO § 115; UStG § 19 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1198
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5252/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen einer Grundstücksgemeinschaft aus der Vermietung der früheren gemeinsamen Ehewohnung der Gesellschafter zur Beherbergung von Fremden, da die vom Finanzamt aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall nicht klärbar ist

BFH, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen XI B 13/17

DRsp Nr. 2017/9319

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen einer Grundstücksgemeinschaft aus der Vermietung der früheren gemeinsamen Ehewohnung der Gesellschafter zur Beherbergung von Fremden, da die vom Finanzamt aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall nicht klärbar ist

NV: Die Rechtsfrage, ob bei einer steuerpflichtigen Vermietung das im Inland belegene Grundstück als feste Niederlassung des Unternehmers anzusehen ist, falls es sich bei den Vermietungsumsätzen um die einzigen inländischen Umsätze des Unternehmers handelt, ist nicht klärbar, wenn das FG aufgrund weiterer Umstände angenommen hat, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers im Inland liegt.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2016 5 K 5252/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115; UStG § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Eheleuten A und B, vermietete seit dem Jahr 2001 die frühere gemeinsame Ehewohnung der Gesellschafter der Klägerin, am Y–Platz in Z, kurzfristig zur Beherbergung von Fremden.