BFH - Beschluss vom 29.10.2013
V B 58/13
Normen:
UStG § 4 Nr. 14;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 192
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 159/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen auf Grund eines Praxisgemeinschaftsvertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.10.2013 - Aktenzeichen V B 58/13

DRsp Nr. 2013/25226

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen auf Grund eines Praxisgemeinschaftsvertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Rechtsfrage, ob die Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen analog § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG auf infrastrukturelle Leistungen von einem Arzt oder einer ärztlichen Gemeinschaft an einen anderen Arzt zur unmittelbaren Durchführung ärztlicher Leistung zu gewähren ist, ist weder klärungsbedürftig noch wäre sie in einem Revisionsverfahren klärbar.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) liegen entweder nicht vor oder sind von der Klägerin nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.