BFH - Beschluss vom 28.05.2013
V B 51/12
Normen:
UStG § 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1252/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen

BFH, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen V B 51/12

DRsp Nr. 2013/17807

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen

NV: Entscheidungen ausländischer Behörden kommt für die Besteuerung im Inland keine Tatbestandswirkung zu, so dass die inländischen Behörden und Gerichte nicht an die Auslegung des Unionsrechts durch ausländische Behörden gebunden sind.

Entscheidungen ausländischer Behörden kommt für die Besteuerung im Inland keine Tatbestandswirkung zu, so dass die inländische Behörden und Gerichte nicht an die Auslegung des Unionsrechts durch ausländische Behörden gebunden sind (BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 54/00, BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869).

Normenkette:

UStG § 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.