BFH - Beschluss vom 14.03.2017
V B 109/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1b;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 922
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 298/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen

BFH, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen V B 109/16

DRsp Nr. 2017/5820

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen

1. Zu den für das Recht auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen gehört gemäß Art. 168 Buchst. a MwStSystRL, dass der Anspruchsberechtigte Steuerpflichtiger im Sinne der MwStSystRL ist und dass er bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs als Steuerpflichtiger handelt. 2. Deshalb erfordert die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. 3. Die materielle Voraussetzung "Zuordnungsentscheidung" muss als innere Tatsache "zeitnah" nach außen dokumentiert werden, d.h. spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen. 4. Das Erfordernis einer zeitnahen Dokumentation macht die Zuordnungsentscheidung nicht zu einer formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs.