BFH - Beschluss vom 19.12.2012
XI B 111/11
Normen:
UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59; UStDV § 60 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 785
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4510/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vergütung von Vorsteuern an einen im Ausland ansässigen Unternehmer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen XI B 111/11

DRsp Nr. 2013/5280

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vergütung von Vorsteuern an einen im Ausland ansässigen Unternehmer mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die einzelnen Vorsteuerbeträge bilden im Vergütungszeitraum, für den eine Steuervergütung festzusetzen ist, für sich genommen keinen eigenen Streitgegenstand. 2. NV: Es ist bereits geklärt, dass der Vergütungsantrag dem amtlichen Muster entsprechen muss und die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird. 3. NV: Die Entscheidungsgewalt des FG richtet sich nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag. Die nach Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle erfolgte Einschränkung des Klageantrags ist vom FG nicht zu berücksichtigen. 4. NV: Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers ist der für den Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts; auf einen ggf. hiervon abweichenden Aushang vor dem Sitzungssaal kommt es nicht an.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59; UStDV § 60 S. 1;

Gründe