BFH - Beschluss vom 24.07.2012
V B 76/11
Normen:
UStG § 18 Abs. 9 S. 3; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1840
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 459/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vergütung von Vorsteuern mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.07.2012 - Aktenzeichen V B 76/11

DRsp Nr. 2012/18453

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vergütung von Vorsteuern mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist geklärt, dass der Vergütungsantrag dem amtlichen Muster entsprechen muss, dass die Frist für den Vergütungsantrag gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG eine Ausschlussfrist ist, die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird und die Vorlage der Rechnungen eine zur Abgabe eines vollständigen Antrags hinzutretende unabhängige Obliegenheit des Antragstellers ist.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9 S. 3; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe