BFH - Beschluss vom 02.12.2014
XI B 54/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Art. 176; UStG § 15 Abs. 1a;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 538
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 376/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung des Vorsteuerabzuges im Rahmen der Umsatzbesteuerung von Erlösen für Motorsportwerbung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen XI B 54/14

DRsp Nr. 2015/1848

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung des Vorsteuerabzuges im Rahmen der Umsatzbesteuerung von Erlösen für Motorsportwerbung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Der Vorsteuerausschuss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten sowie "für ähnliche Zwecke" ist sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten unionsrechtskonform (BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BStBl II 2014, 914). 2. NV: Eine Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage einer Sache an den EuGH liegt bei behaupteter "Unvollständigkeit der Rechtsprechung" nicht vor, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet und sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat.