BFH - Beschluss vom 14.09.2016
V B 30/16
Normen:
UStG § 15a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 68
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3499/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen V B 30/16

DRsp Nr. 2016/18754

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist geklärt, dass sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern, wenn sich der Steuerpflichtige nachträglich innerhalb des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit seiner Verwendungsumsätze nach dem Unionsrecht beruft. 2. NV: Eine etwaige rückwirkende Anwendung der Regelung des § 15a UStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Beruft der Steuerpflichtige sich nachträglich innerhalb des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit seiner Verwendungsumsätze entsprechend dem Unionsrecht (hier: Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit), so ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse i.S. von § 15a Abs. 1 S. 1 UStG, weil ein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Eingangsleistungen, die indirektem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Ausgangsumsätzen stehen, von vornherein nicht in Betracht kommt (BFH – XI R 16/09 – 19.10.2011).

Tenor