Finanzgericht Münster, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3499/13
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen V B 30/16
DRsp Nr. 2016/18754
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung
1. NV: Es ist geklärt, dass sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern, wenn sich der Steuerpflichtige nachträglich innerhalb des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit seiner Verwendungsumsätze nach dem Unionsrecht beruft.2. NV: Eine etwaige rückwirkende Anwendung der Regelung des § 15aUStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Beruft der Steuerpflichtige sich nachträglich innerhalb des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit seiner Verwendungsumsätze entsprechend dem Unionsrecht (hier: Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit), so ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse i.S. von § 15a Abs. 1 S. 1 UStG, weil ein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Eingangsleistungen, die indirektem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Ausgangsumsätzen stehen, von vornherein nicht in Betracht kommt (BFH – XI R 16/09 – 19.10.2011).
Tenor
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