BFH - Beschluss vom 15.07.2020
V B 9/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1293
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 328/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen fehlender Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen V B 9/19

DRsp Nr. 2020/15251

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen fehlender Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1.NV: Divergenz liegt nur dann vor, wenn das FG bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. 2. NV: Stützt das FG die Versagung des Vorsteuerabzugs auf die fehlende Identität von Leistendem und Rechnungsausteller, liegt darin keine Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH in der Sache PPUH Stehcemp (EuGH-Urteil vom 22.10.2015 – C–277/14, EU:C:2015:719).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.01.2019 – 5 K 328/18 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.