BFH - Beschluss vom 26.09.2017
XI B 65/17
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG; § 2 Abs 1 UStG 2005; § 1 S 2 ProstG; UStG VZ 2012; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 240
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1861/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen XI B 65/17

DRsp Nr. 2017/17119

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, - nach welchen Grundsätzen zu beurteilen ist, ob Umsätze in einem Bordell dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen sind, - dass auch im Bereich der Prostitution Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG grundsätzlich derjenige ist, der als Unternehmer nach außen auftritt, - dass es insoweit darauf ankommt, ob der Unternehmer (z.B. in seiner Werbung) gegenüber dem Kunden als Inhaber eines Bordellbetriebs und Erbringer sämtlicher Dienstleistungen (einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr) aufgetreten ist und nicht nur als Zimmervermieter und Gastwirt sowie - dass trotz der Bezeichnung einer Leistung als Vermietungsleistung nach dem objektiven Inhalt eine sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein kann, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt. 2. NV: Daran haben die Regelungen des ProstG nichts geändert.

Tenor