BFH - Beschluss vom 31.10.2013
V B 67/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 578
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 854/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 31.10.2013 - Aktenzeichen V B 67/12

DRsp Nr. 2014/2302

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: Rechtsfragen, die sich nur aufgrund ausgelaufenen Rechts stellen, rechtfertigen regelmäßig nicht eine Zulassung der Grundsatzrevision. In einem solchen Fall müssen besondere Gründe geltend gemacht werden und vorliegen, die ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen. 2. NV: Eine Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren stellt. 3. NV: Aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt sich, dass diese besonderen Gründe innerhalb der Begründungsfrist dargelegt werden müssen.

Rechtsfragen, die sich nur aufgrund ausgelaufenen Rechts stellen, rechtfertigen regelmäßig nicht eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. a;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.