BFH - Beschluss vom 23.07.2019
XI B 29/19
Normen:
AO § 42; UStG § 10 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 5 Satz 2; MwStSystRL Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1363
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 23/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbschwerde betr. die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus überhöhten Entgelten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen XI B 29/19

DRsp Nr. 2019/15451

Zurückweisung der Nichtzulassungsbschwerde betr. die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus überhöhten Entgelten mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass - auch ein überhöhtes Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, solange nur feststeht, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht; - eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 1 UStG auf dort nicht geregelte Fallgruppen grundsätzlich nicht in Betracht kommt; - § 42 AO bei der Umsatzsteuer bereichsspezifisch i.S. der Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH auszulegen ist; - § 42 AO in Fällen des überhöhten Entgelts zwar grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt, da die Vorschrift nicht der Korrektur einer Gestaltung dient, die zu einer höheren Umsatzsteuer führt, als sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung angefallen wäre, die Regelung aber bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zur Anwendung kommen kann;