Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. November 2011
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
a) Wie das Finanzgericht zutreffend entschieden hat, sind die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetztes (UStG) oder § 4 Nr. 16 UStG von der Steuer befreit.
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