FG Thüringen - Urteil vom 21.01.2014
4 K 409/12
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a;
Fundstellen:
DStRE 2015, 804

Zurverfügungstellung von Praxisräumen, nichtärztlichem Personal, medizinischen Geräten und Verbrauchsmaterialien für die Durchführung von Mammographie-Screening-Leistungen als einheitliche, nicht von der Umsatzsteuer befreite Leistung

FG Thüringen, Urteil vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 4 K 409/12

DRsp Nr. 2014/17703

Zurverfügungstellung von Praxisräumen, nichtärztlichem Personal, medizinischen Geräten und Verbrauchsmaterialien für die Durchführung von Mammographie-Screening-Leistungen als einheitliche, nicht von der Umsatzsteuer befreite Leistung

1. Bei der Zurverfügungstellung von Praxisräumen, nichtärztlichem Personal, medizinischen Geräten und Verbrauchsmaterialien für die Durchführung von Mammographie-Screening-Leistungen handelt es sich um eine einheitlich zu beurteilende steuerpflichtige gemischte sonstige Leistung aufgrund eines Vertrages besonderer Art. 2. Die einheitliche Leistung ist weder als Vermietungsumsatz i. S. v. § 4 Nr. 12 UStG noch als sonstige Leistung im Bereich der Humanmedizin nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. 3. Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG sind dagegen die – gegenüber der hier zu beurteilenden Leistung jeweils selbständige – Erstellung und Befundung der Mammographie-Aufnahmen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a;

Tatbestand