BFH - Urteil vom 31.08.1992
V R 47/88
Normen:
BGB §§ 662 ff.; UStG (1973) § 10 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2137
BFHE 169, 250
BStBl II 1992, 1046
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Zusatzaufwendungen als Leistungsentgelt

BFH, Urteil vom 31.08.1992 - Aktenzeichen V R 47/88

DRsp Nr. 1996/11633

Zusatzaufwendungen als Leistungsentgelt

»1. Neben dem vereinbarten Preis einer Leistung können auch zusätzliche Aufwendungen des Leistungsempfängers Leistungsentgelt sein, wenn der Leistungsempfänger sie zugunsten des Leistenden für die Leistung erbringt. 2. Das Leistungsentgelt kann auch darin bestehen, daß der Leistungsempfänger dem Leistenden Kapital überläßt und auf einen Anspruch auf Herausgabe der Zinsen verzichtet. Es bemißt sich dann nach der Höhe der vom Leistenden erzielten Zinsen und nicht nach der Höhe der vom Leistungsempfänger erzielbaren Zinsen.«

Normenkette:

BGB §§ 662 ff.; UStG (1973) § 10 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Rechenzentrum und nimmt für eine Vielzahl von kirchlichen Einrichtungen und Krankenhäusern Lohnabrechnungen vor, unter anderem für ihre Gesellschafter.