FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2010
6 K 1729/07
Normen:
AO § 162; UStG § 6; UStG § 6a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Zuschätzungen wegen ungeklärter Geldzuflüsse; Ausfuhrlieferungen; innergemeinschaftliche Lieferungen; Vorsteuerabzug

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 1729/07

DRsp Nr. 2011/7158

Zuschätzungen wegen ungeklärter Geldzuflüsse; Ausfuhrlieferungen; innergemeinschaftliche Lieferungen; Vorsteuerabzug

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist die Finanzbehörde dem Grunde nach zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er zu führen hat, nicht vorlegen kann oder die Buchführung und Aufzeichnungen in wesentlichen Zügen formell mangelhaft sind und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO besteht die Schätzungsbefugnis allerdings auch bei formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Aufzeichnungen vorliegen.

Normenkette:

AO § 162; UStG § 6; UStG § 6a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig sind:

- Zuschätzungen aufgrund ungeklärter Geldzuflüsse

- die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

- die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

- Vorsteuerkürzungen.

Die Klägerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel. Sie versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.