BFH vom 09.10.1975
V R 88/74
Normen:
UStG (1967) § 10 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2;
Fundstellen:
BFHE 117, 307
BStBl II 1976, 105

BFH - 09.10.1975 (V R 88/74) - DRsp Nr. 1997/12680

BFH, vom 09.10.1975 - Aktenzeichen V R 88/74

DRsp Nr. 1997/12680

»Zuschüsse aus einer öffentlichen Kasse gehören nur dann nicht zum Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung, wenn sie zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gezahlt werden.«

Normenkette:

UStG (1967) § 10 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lieferte im Jahre 1970 an die Stadtgemeinde W. ein Feuerlöschfahrzeug. Hierzu gewährte der Landkreis M. einen von der Stadtgemeinde W. beantragten Zuschuß in Höhe von ... DM. Im Bewilligungsbeschluß des Kreistages wurde der Kläger als Zuschußempfänger bezeichnet.

In seiner Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1970 erfaßte der Kläger als Entgelt für die Lieferung des Löschfahrzeugs lediglich den von der Stadtgemeinde W. selbst aufgebrachten Betrag. Den Zuschuß aus der Kreiskasse des Landkreises M. ließ er unberücksichtigt mit der Begründung, daß er als Zuschuß aus einer öffentlichen Kasse im Sinne des § 10 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - (UStG 1967) nicht zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gehöre.