BFH - Beschluss vom 18.12.2019
XI R 31/17
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 565
DStZ 2020, 393
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1109/15

Umsatzsteuerliche Behandlung von gegen Zuschüsse erbrachten Leistungen eines Fremdenverkehrsvereins an kommunale Gebietskörperschaften

BFH, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen XI R 31/17

DRsp Nr. 2020/4505

Umsatzsteuerliche Behandlung von gegen „Zuschüsse“ erbrachten Leistungen eines Fremdenverkehrsvereins an kommunale Gebietskörperschaften

NV: Leistungen eines Fremdenverkehrsvereins an eine Stadt und einen Regionalverband gegen einen "Sachkostenzuschuss", "Mietkostenzuschuss" und "allgemeinen Zuschuss" können steuerbare Leistungen sein, auch wenn die Allgemeinheit Vorteile aus den streitgegenständlichen Leistungen ziehen soll.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 30.08.2017 – 1 K 1109/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck es ist, den Fremdenverkehr in X–Stadt zu fördern und dadurch der Stadt zu dienen und nützlich zu sein. Er hält mehrheitlich eine Beteiligung an der K GmbH (K), mit der eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft besteht.