FG Niedersachsen - Urteil vom 26.02.2009
16 K 10033/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 791

Zuschuss für die Erstellung einer Photovoltaikanlage als Entgelt

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 16 K 10033/07

DRsp Nr. 2009/10555

Zuschuss für die Erstellung einer Photovoltaikanlage als Entgelt

1. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus. 2. Keine steuerbare Leistung und damit kein Leistungsaustausch liegt vor im Falle der Zahlung eines sog. echten Zuschusses. 3. Die Grundsätze über die Abgrenzung von sog. echten und unechten Zuschüssen sind geklärt. Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen. 4. Die Erstellung einer Photovoltaikanlage durch ein Unternehmen, das Windkraft- und Photovoltaikanlagen erwirbt und auf dem Dach einer anderen GmbH betreibt, erfolgt im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches, wenn das Unternehmen der GmbH die Photovoltaikanlage zur Verwertung für Marketingzwecke überlässt und hierfür von der GmbH einen Baukostenzuschuss erhält.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb und betrieb in ihrem Unternehmen Windkraft- und Photovoltaikanlagen zur Erzeugung und Lieferung von elektrischer Energie.