Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
BGH, vom 12.03.1980 - Aktenzeichen IV ZR 102/78
DRsp Nr. 1994/5164
Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
Wird ein Ehegatte aus seiner Haftungsverpflichtung aufgrund von Vorschriften über die Gütergemeinschaft von einem Gläubiger des anderen Ehegatten in Anspruch genommen, so liegt eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht und damit eine Familiensache vor.