FG München - Urteil vom 26.07.2000
3 K 4321/99
Normen:
ZK Art. 204; ZK Art. 221; ZK-DVO Art. 378 Abs. 1; ZK-DVO Art. 379; UStG § 13 Abs. 3 ; UStG § 21 Abs. 2 ; AbG § 1;

Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im gemeinschaftlichen Versandverfahren.; Abschöpfung; Einfuhrumsatzsteuer als RNF der ... GmbH

FG München, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 3 K 4321/99

DRsp Nr. 2001/2073

Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im gemeinschaftlichen Versandverfahren.; Abschöpfung; Einfuhrumsatzsteuer als RNF der ... GmbH

Wird Versandgut nicht wiedergestellt und wird der nicht bekannte Ort der Zuwiderhandlung nicht innerhalb der nach Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO gesetzten Frist nachgewiesen, ist die Abgangszollstelle für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig.

Normenkette:

ZK Art. 204; ZK Art. 221; ZK-DVO Art. 378 Abs. 1; ZK-DVO Art. 379; UStG § 13 Abs. 3 ; UStG § 21 Abs. 2 ; AbG § 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Hauptverpflichtete für Einfuhrabgaben für Versandgut in Anspruch genommen wird, das nicht wiedergestellt wurde.

Die Klägerin beantragte in acht Fällen als Hauptverpflichteter beim Hauptzollamt - HZA - Zollamt - ZA - ... die Abfertigung von Magermilchpulver bzw. Butter aus der Tschechischen Republik zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren - gVV - und zwar am 3. August 1994 in 2 Fällen 25.500 kg und 24.480 kg (VAB Nr. 5355 und 5362), am 11. August 1994 24.480 kg (VAB Nr. 5629), am 17. August 1994 20.960 kg (VAB Nr. 6389) und am 12. August 1994 in vier Fällen jeweils 24.480 kg (VAB Nr. 6701, 6702, 6706 und 6707), Als Bestimmungszollstelle war jeweils das ZA A. gegeben.