FG München - Urteil vom 11.03.2004
14 K 4370/01
Normen:
AO (1977) § 1 Abs. 3 § 163 § 164 § 227 § 233a § 239 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 § 14 Abs. 1 Satz 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Zentralfinanzamt und den Münchener Veranlagungs-Finanzämtern; Vorsteuerabzug des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei Warenentnahme; Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.; Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1994, 1995

FG München, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 14 K 4370/01

DRsp Nr. 2004/9616

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Zentralfinanzamt und den Münchener Veranlagungs-Finanzämtern; Vorsteuerabzug des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei Warenentnahme; Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.; Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1994, 1995

1. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO ist gemäß § 239 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 AO auch für eine Zinsfestsetzung nach § 233a AO zulässig. 2. Wird ein Antrag auf Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer nach Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung und Zinsfestsetzung gestellt, ist im Zuständigkeitsbereich der Münchener Finanzämter das Zentralfinanzamt für die Entscheidung über die begehrte Billigkeitsmaßnahme zuständig. 3. Wird ein Antrag auf Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer nach Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung und Zinsfestsetzung gestellt, und steht die Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist im Zuständigkeitsbereich der Münchener Finanzämter noch eine Entscheidung des Festsetzungsfinanzamts nach § 163 AO zulässig.