Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Zentralfinanzamt und den Münchener Veranlagungs-Finanzämtern; Vorsteuerabzug des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei Warenentnahme; Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.; Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1994, 1995
FG München, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 14 K 4370/01
DRsp Nr. 2004/9616
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Zentralfinanzamt und den Münchener Veranlagungs-Finanzämtern; Vorsteuerabzug des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei Warenentnahme; Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.; Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1994, 1995
1. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 163AO ist gemäß § 239 Abs. 1 und § 1 Abs. 3AO auch für eine Zinsfestsetzung nach § 233aAO zulässig.2. Wird ein Antrag auf Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer nach Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung und Zinsfestsetzung gestellt, ist im Zuständigkeitsbereich der Münchener Finanzämter das Zentralfinanzamt für die Entscheidung über die begehrte Billigkeitsmaßnahme zuständig.3. Wird ein Antrag auf Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer nach Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung und Zinsfestsetzung gestellt, und steht die Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist im Zuständigkeitsbereich der Münchener Finanzämter noch eine Entscheidung des Festsetzungsfinanzamts nach § 163AO zulässig.
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