BGH - Urteil vom 20.02.2019
VIII ZR 115/18
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 316; BGB § 433 Abs. 2; BGB a.F. § 651 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 405 C 269/17
LG Essen, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 162/17

Zustandekommen einer Bruttopreisabrede bei patientenindividueller Herstellung von Zytostatika durch ein Krankenhaus in seiner hauseigenen Apotheke für eine ambulante Behandlung; Umsatzsteueranteil in der Abrede als unselbständiger Preisbestandteil; Materiell-rechtlich nicht bestehende Umsatzsteuerpflicht der Herstellung und Lieferung der Zytostatika

BGH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 115/18

DRsp Nr. 2019/5635

Zustandekommen einer Bruttopreisabrede bei patientenindividueller Herstellung von Zytostatika durch ein Krankenhaus in seiner hauseigenen Apotheke für eine ambulante Behandlung; Umsatzsteueranteil in der Abrede als unselbständiger Preisbestandteil; Materiell-rechtlich nicht bestehende Umsatzsteuerpflicht der Herstellung und Lieferung der Zytostatika

a) Stellt ein Krankenhaus in seiner hauseigenen Apotheke patientenindividuell Zytostatika für eine ambulante Behandlung des Patienten in seiner Klinik her, kommt regelmäßig (stillschweigend) eine Bruttopreisabrede zustande, bei der der darin enthaltene Umsatzsteueranteil lediglich einen unselbständigen Preisbestandteil bildet (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kommt dem Krankenhaus ein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragsparteien sich in der hier gegebenen Fallgestaltung durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung der verlangten (angemessenen) Beträge konkludent über die geschuldete Vergütung geeinigt haben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).