FG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2020
11 K 88/18
Normen:
UStG § 14c Abs. 2 S. 1;

Zustimmung des Finanzamts zur Rechnungsberichtigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 11 K 88/18

DRsp Nr. 2022/16719

Zustimmung des Finanzamts zur Rechnungsberichtigung

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des beklagten Finanzamts (im Folgenden: FA) zur Rechnungsberichtigung.

Die Klägerin ist Organträgerin der G-GmbH. Die G GmbH ist für die Stadt W in einen mit der Stadt A geschlossenen Wasserlieferungsvertrag vom xx.xx.1968 eingetreten. Nach dem ursprünglichen Vertrag war die Stadt W verpflichtet, die Stadt A nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Planung Wasser frei Haus zu liefern. In § 11 des Vertrages, der u.a. das In-Kraft-Treten und die Verlängerung des Vertrages regelte, fand sich folgende Klausel:

"[...]

Für den Fall einer Kündigung hat die Stadt A den Stadtwerken den Zeitwert der Wasserversorgungsanlagen ab Werk bis zu den Wasserzählern zu erstatten."

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