Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des beklagten Finanzamts (im Folgenden: FA) zur Rechnungsberichtigung.
Die Klägerin ist Organträgerin der G-GmbH. Die G GmbH ist für die Stadt W in einen mit der Stadt A geschlossenen Wasserlieferungsvertrag vom xx.xx.1968 eingetreten. Nach dem ursprünglichen Vertrag war die Stadt W verpflichtet, die Stadt A nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Planung Wasser frei Haus zu liefern. In § 11 des Vertrages, der u.a. das In-Kraft-Treten und die Verlängerung des Vertrages regelte, fand sich folgende Klausel:
"[...]
Für den Fall einer Kündigung hat die Stadt A den Stadtwerken den Zeitwert der Wasserversorgungsanlagen ab Werk bis zu den Wasserzählern zu erstatten."
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