FG Sachsen - Beschluss vom 01.09.2009
8 V 2039/07
Normen:
AO § 21 Abs. 1 S. 2; AO § 127; AO § 164 Abs. 2; AO § 168; UStG 1999 § 18 Abs. 9; UStG 1999 § 3 Abs. 9a; UStG 1999 § 18 Abs. 3; UStZustV § 1 Abs. 1 Nr. 29; UStDV 2000 § 60; UStDV 2000 § 61; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Zustimmung gem. § 168 Satz 2 AO durch das örtlich unzuständige FA; Auslegung einer FA-Erklärung als Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts; Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei unentgeltlicher Wertabgabe; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG Sachsen, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 8 V 2039/07

DRsp Nr. 2009/22883

Zustimmung gem. § 168 Satz 2 AO durch das örtlich unzuständige FA; Auslegung einer FA-Erklärung als Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts; Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei unentgeltlicher Wertabgabe; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

1. Die einen Vorsteuerüberschuss ausweisende Umsatzsteueranmeldung betreffend eine Aktiengesellschaft ausländischen Rechts steht auch dann gem. § 168 Abs. 1 AO einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, wenn nicht das gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 29 UStZustV örtlich zuständig gewordene FA der Anmeldung zustimmt, sondern das FA, bei dem das Unternehmen seit Jahren umsatzsteuerlich geführt wird. 2. Hat das FA schriftlich erklärt, dass es die Erfassung im allgemeinen Besteuerungsverfahren zum 1.1.2001 gelöscht habe und die Umsatzbesteuerung als abgeschlossen betrachtet, kann dies bei der gebotenen Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Regelungsempfängers unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht anders verstanden werden, als dass das FA die Umsatzsteuerfestsetzungen für Zeiträume vor dem 1.1.2001 für endgültig erklärt und damit einen bestehenden Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben hat.