FG Hessen - Beschluss vom 13.03.2020
1 V 276/20
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume und Auszahlung des Umsatzsteuerguthabens hinsichtlich Nachweises der Steuerhinterziehung durch die Finanzbehörde

FG Hessen, Beschluss vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 1 V 276/20

DRsp Nr. 2021/7772

Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume und Auszahlung des Umsatzsteuerguthabens hinsichtlich Nachweises der Steuerhinterziehung durch die Finanzbehörde

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Umsatzsteuervoranmeldungen der Antragstellerin für November 2019 und Dezember 2019 vom 27.01.2020 zuzustimmen und den sich hieraus ergebenden Umsatzsteuerüberschuss in Höhe von ... € für November 2019 und ... € für Dezember 2019 an die Antragstellerin auszuzahlen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache die Zustimmung des Antragsgegners zu ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume September, Oktober, November, Dezember 2019 und Januar 2020.

Die Antragstellerin ist im Großhandel mit Zubehör für B tätig. Ihre Gesellschafter sind die A. mit einem Geschäftsanteil von

55 % sowie ihr Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 45 %.