FG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2012
5 V 2001/12 A (U)
Normen:
UStG § 18; AO § 47; AO § 167; AO § 168; AO§ 251; InsO § 178 Abs. 3; FGO § 69;

Zustimmung zu einem Insolvenzplan - Erlöschen von Steuerforderungen - Vollstreckungsverbot - Erlass korrigierter Steuerbescheide nach Feststellung zur Insolvenztabelle - Aussetzung der Vollziehung einer Abrechnungsmitteilung nach Steueranmeldung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2012 - Aktenzeichen 5 V 2001/12 A (U)

DRsp Nr. 2015/716

Zustimmung zu einem Insolvenzplan – Erlöschen von Steuerforderungen – Vollstreckungsverbot – Erlass korrigierter Steuerbescheide nach Feststellung zur Insolvenztabelle – Aussetzung der Vollziehung einer Abrechnungsmitteilung nach Steueranmeldung

Ein Insolvenzplanverfahren führt nicht dazu, dass die bis dahin nicht erklärte und demzufolge auch von dem Finanzamt nicht zur Insolvenztabelle angemeldete Umsatzsteuer mit der Folge erlischt, dass das Finanzamt hierdurch am Erlass eines entsprechenden Umsatzsteuerbescheides gehindert ist. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen auch dann nicht mit der Zustimmung zu einem Insolvenzplan, wenn der Plan einen (Teil)-Erlass der Ansprüche vorsieht. Es besteht nur ein Vollstreckungs- und Aufrechnungsverbot. Durch die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle wird der Erlass eines anders lautenden Steuerbescheids nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, sofern entsprechende Korrekturnormen eingreifen, nicht ausgeschlossen. Die Aussetzung der Vollziehung einer auf einer Steueranmeldung beruhenden Abrechnungsmitteilung für Umsatzsteuer kommt nur in Betracht, wenn die Abrechnung zugleich eine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO beinhaltet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 18; AO § 47; AO § 167; AO § 168; AO§ 251; InsO § 178 Abs. 3;