Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des Steuervorteils; Bewertung von freiberuflichen Praxen beim Zugewinnausgleich; Verweigerung des Zugewinnausgleichs wegen angeblicher Eheverfehlungen
BGH, Urteil vom 13.10.1976 - Aktenzeichen IV ZR 104/74
DRsp Nr. 1994/5429
Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des Steuervorteils; Bewertung von freiberuflichen Praxen beim Zugewinnausgleich; Verweigerung des Zugewinnausgleichs wegen angeblicher Eheverfehlungen
A. Ein Ehegatte ist jedenfalls dann gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn ihm selbst die gemeinsame Veranlagung keine steuerlichen Nachteile, dem anderen Ehegatten aber steuerliche Vorteile bringt. Die Verletzung dieser Pflicht macht schadensersatzpflichtig. B. Ergibt sich infolge der Zusammenveranlagung für den einen Ehepartner eine geringere, für den anderen aber eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung, so ist derjenige Ehegatte, der einen Vorteil erhält, zum internen Steuerausgleich verpflichtet. D. Anwaltpraxen - Beim Zugewinnausgleich ist auch der Goodwill einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Dies bedeutet nun allerdings nicht, daß für eine freiberufliche Praxis stets ein Firmenwert anzusetzen wäre. Es muß vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob und in welcher Höhe ein Firmenwert besteht, wobei es unter anderem auf die Art der Praxis, die besonderen örtlichen Verhältnisse, die Zusammensetzung der Klientel und die Dauer des Bestehens der Praxis ankommen kann.
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