BFH - Urteil vom 07.07.2005
V R 34/03
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 3 Abs. 9 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2286
BFH/NV 2005, 2138
BFHE 211, 59
BStBl II 2007, 66
DB 2005, 2393
DStR 2005, 1730
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 982/99

Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen Schadensersatz als sonstige Leistung

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen V R 34/03

DRsp Nr. 2005/17263

Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen "Schadensersatz" als sonstige Leistung

»Die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen "Schadensersatz" kann eine sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 sein.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 3 Abs. 9 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Am 27. Juni 1992 schloss sie mit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis einen Beratungsvertrag. Danach sollte die Klägerin die Gemeinschaftspraxis in sämtlichen den Geschäftsbetrieb betreffenden Rechtsangelegenheiten beraten. Als Honorar für diese Leistung wurde eine jährliche Pauschale von 250 000 DM, zahlbar in monatlichen Raten am Monatsende, vereinbart. Der Vertrag wurde fest abgeschlossen für die Dauer vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezember 1996; lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund blieb vorbehalten.