Zustimmungsbedürftigkeit nach Ehescheidung; Verweigerung der Zustimmung
BGH, Beschluß vom 08.03.1978 - Aktenzeichen V ZB 32/76
DRsp Nr. 1994/5318
Zustimmungsbedürftigkeit nach Ehescheidung; Verweigerung der Zustimmung
A. Ein nach § 1365BGB zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft bleibt grundsätzlich auch nach der Ehescheidung zustimmungsbedürftig. B. Der Fortbestand der Zustimmungsbedürftigkeit hängt nicht davon ab, daß eine konkrete Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten feststeht; es genügt insoweit, daß sich die Gefährdung eines etwaigen Anspruchs nicht ausschließen läßt. C. Zur Verweigerung der Zustimmung ist der andere Ehegatte dann berechtigt, wenn er durch die Genehmigung seine Anwartschaft auf Zugewinnausgleich oder - nach der Scheidung - seinen Ausgleichsanspruch selbst konkret gefährden würde.