BFH - Urteil vom 18.10.2001
V R 44/00
Normen:
UStG (1993) §§ 2 16 18 ; AO (1977) §§ 33 34 ; ZVG §§ 18 155 ;
Fundstellen:
BB 2002, 288
BB 2002, 86
BFH/NV 2002, 296
BFHE 196, 372
BStBl II 2002, 171
DB 2002, 185
InVo 2002, 167
KTS 2002, 307
Rpfleger 2002, 165
ZInsO 2002, 70
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Zwangsverwaltung über mehrere Grundstücke

BFH, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen V R 44/00

DRsp Nr. 2002/861

Zwangsverwaltung über mehrere Grundstücke

»Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln und anzumelden.«

Normenkette:

UStG (1993) §§ 2 16 18 ; AO (1977) §§ 33 34 ; ZVG §§ 18 155 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im November 1997 zum Zwangsverwalter mehrerer Wohnungen und einer gewerblich genutzten Einheit (Wohnungen Nr. 2, 3, 6, 10, 11 und Teileigentum 13) des Vollstreckungsschuldners F M in der S...straße Nr. 22 in H bestellt. Im Juli 1998 wurde er zum Zwangsverwalter einer weiteren Wohnung (Wohnung Nr. A 10) des Vollstreckungsschuldners bestellt.

Der Kläger reichte im April 1999 für die Wohnungen Nr. 2, 3, 6, 10 und 11 sowie das Teileigentum Nr. 13 gesonderte "Umsatzsteuer-Voranmeldungen" für das I. Kalendervierteljahr 1999 ein. Die Voranmeldung für die Wohnung Nr. 10 ergab eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung von 4,85 DM. Zur Erläuterung hieß es: "Im II. und III. KVJ 98 zu Unrecht vereinnahmte Vorsteuer". Die übrigen "Voranmeldungen" enthielten keine Zahleneinträge.