BFH - Urteil vom 30.03.2000
V R 30/99
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 22 lit. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8 ; UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3, Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m., o, Art. 13 Teil A Abs. 2; AO (1977) § 14, § 64 Abs. 1, § 65 Nr. 3, § 67a;
Fundstellen:
BB 2000, 1510
BFH/NV 2000, 1173
BFHE 191, 434
DB 2000, 1547
DStR 2000, 1256
DStZ 2000, 687
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Zweckbetrieb bei Eislaufverein

BFH, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen V R 30/99

DRsp Nr. 2000/5944

Zweckbetrieb bei Eislaufverein

»1. Gestattet ein als gemeinnützig anerkannter Eislaufverein sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern die Benutzung seiner Eisbahn gegen Entgelt und vermietet er in diesem Zusammenhang Schlittschuhe, unterliegen diese entgeltlichen Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden. 2. Dies setzt u.a. voraus, dass der Eislaufverein mit den Leistungen zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. 3. Ein Wettbewerb in diesem Sinne liegt vor, wenn im Einzugsbereich des Eislaufvereins ein nicht steuerbegünstigter Unternehmer den Nutzern der Eisbahn gleiche Leistungen wie der Eislaufverein anbietet oder anbieten könnte.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 22 lit. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8 ; UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3, Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m., o, Art. 13 Teil A Abs. 2; AO (1977) § 14, § 64 Abs. 1, § 65 Nr. 3, § 67a;

Gründe: