FG Niedersachsen - Beschluss vom 03.07.2015
16 V 95/15
Normen:
UStG 2005 § 27 Abs. 19; AO § 176 Abs. 2; FGO § 69;
Fundstellen:
BB 2015, 2326

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG

FG Niedersachsen, Beschluss vom 03.07.2015 - Aktenzeichen 16 V 95/15

DRsp Nr. 2015/18440

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG

Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids kommt es nicht zu einer Änderung der bisherigen Umsatzsteuervoranmeldungen i. S. d. § 176 AO.

Normenkette:

UStG 2005 § 27 Abs. 19; AO § 176 Abs. 2; FGO § 69;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin nach dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 für das Streitjahr 2013 Umsatzsteuer für die Erbringung von Bauleistungen an die W GmbH (GmbH) im Streitjahr 2013 schuldet, obwohl Antragstellerin und GmbH bei Abrechnung dieser Leistungen übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass die GmbH als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. Abschn. 13 b. 3. Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 8 des Umsatzsteueranwendungserlasses 2013 (UStAE) schulde.