FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2019
9 K 9159/15
Normen:
AO § 69 S. 2; AO § 131 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 18 Abs. 3 S. 1;

Zweigliedrigkeit der Entscheidung des Finanzamts über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten einer GbR; Begehung einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung durch Unterlassen als Straftat durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung während der Amtszeit als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 9 K 9159/15

DRsp Nr. 2020/222

Zweigliedrigkeit der Entscheidung des Finanzamts über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten einer GbR; Begehung einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung durch Unterlassen als Straftat durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung während der Amtszeit als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 21. Juli 2008 in Gestalt der Teilwiderrufsbescheide vom 5. Juni und vom 24. September 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2015 wird dahin gehend geändert, dass die Haftungssumme auf 12 173,76 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 94 v. H. und dem Beklagten zu 6 v. H. auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 69 S. 2; AO § 131 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 18 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand