BFH - Beschluß vom 02.10.1997
V R 102/96
Normen:
Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3 lit. a; UStDV (1991) § 61 Abs. 1 S. 5; UStG (1991) § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BB 1998, 204
BFH/NV 1998, 551
BFHE 184, 126
DB 1998, 172
Vorinstanzen:
FG Köln,

Zweitausfertigung eines Ersatzbelegs als Original eines Einfuhrdokuments

BFH, Beschluß vom 02.10.1997 - Aktenzeichen V R 102/96

DRsp Nr. 1998/1231

Zweitausfertigung eines Ersatzbelegs als Original eines Einfuhrdokuments

»Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 3 Buchst. a Richtlinie 79/1072/EWG dahin auszulegen, - daß auch die Zweitausfertigung eines Ersatzbelegs als Original eines Einfuhrdokuments angesehen werden kann oder es den Mitgliedstaaten unter Umständen gestattet ist, die Zweitausfertigung als Original eines Einfuhrdokuments zu behandeln, - oder daß die --von der Richtlinie 79/1072/EWG erfaßten-- nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen ihr Recht auf Vorsteuerabzug endgültig nicht mehr geltend machen können, wenn das ursprünglich ausgestellte Einfuhrdokument vor Stellung des Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer verloren gegangen ist?«

Normenkette:

Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3 lit. a; UStDV (1991) § 61 Abs. 1 S. 5; UStG (1991) § 18 Abs. 9 ;

Gründe:

I. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien, lieferte im April 1992 ein Meßgerät an einen inländischen Abnehmer. Die Grenzabfertigung wurde durch einen Spediteur vorgenommen, der beim Hauptzollamt Z die angefallene Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 76182,40 DM für die Klägerin entrichtete.