I. Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien, lieferte im April 1992 ein Meßgerät an einen inländischen Abnehmer. Die Grenzabfertigung wurde durch einen Spediteur vorgenommen, der beim Hauptzollamt Z die angefallene Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 76182,40 DM für die Klägerin entrichtete.
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