FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.08.2008
2 K 319/06
Normen:
UStG 2004 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2004 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6; UStG 2004 § 14 Abs. 6 Nr. 2; UStDV § 31 Abs. 1 S. 1; UStDV § 31 Abs. 1 S. 2; UStDV § 31 Abs. 1 S. 3; UStDV § 31 Abs. 4; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3;

Zwingende Angabe des Zeitpunktes einer Lieferung in der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 2 K 319/06

DRsp Nr. 2009/28796

Zwingende Angabe des Zeitpunktes einer Lieferung in der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers

1. In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG zwingend anzugeben; das gilt auch dann, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (Anschluss an BFH v. 17.12.2008, XI R 62/07, BStBl II 2009, 432). 2. Enthält die Rechnung keine Angabe des Leistungszeitpunkts, berechtigt sie den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug; das gilt auch dann, wenn der Unternehmer zwar nachträglich zwei Lieferscheine mit einem jeweils unterschiedlichen Lieferdatum vorgelegt hat und die Rechnung keinen Hinweis i. S. v. § 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV auf einen Lieferschein enthält.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 13.232,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

UStG 2004 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2004 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6; UStG 2004 § 14 Abs. 6 Nr. 2; UStDV § 31 Abs. 1 S. 1; UStDV § 31 Abs. 1 S. 2; UStDV § 31 Abs. 1 S. 3; UStDV § 31 Abs. 4; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Vorsteuerabzug in Höhe von 13.232,00 EUR aus einer Rechnung des Landwirts M wegen fehlender Angabe des Lieferzeitpunktes zu Recht versagt hat.