BFH vom 27.08.1970
V R 72/66
Fundstellen:
BFHE 100, 146
BStBl II 1970, 833

BFH - 27.08.1970 (V R 72/66) - DRsp Nr. 1997/10256

BFH, vom 27.08.1970 - Aktenzeichen V R 72/66

DRsp Nr. 1997/10256

»Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Rechtsanwalt, der zugleich Notar ist (Notaranwalt), kann eine Anwaltsgemeinschaft bestehen, die umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer auftritt.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist eine aus zwei Rechtsanwälten bestehende Anwaltsgemeinschaft; der eine der beiden Anwälte, die Brüder sind, ist zugleich Notar. Streitig ist, ob die im Veranlagungszeitraum 1963 im Notariat angefallenen Umsätze der Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

Auf die Anwalts- und Notariatspraxis weisen an der Hauseinfahrt und im Torbogen des Hauses, in dem die Praxis ausgeübt wird, über- bzw. untereinander angebrachte getrennte Schilder mit dem Vor- und Nachnamen des Anwalts ("Dr. A X ... " bzw. "B X ... ") und dem Zusatz "Rechtsanwalt" hin. Unter den Schildern des Notaranwalts (Dr. A X) befindet sich ein Schild mit der Aufschrift "Notar". Am Eingang zum Hausflur trägt ein noch vom verstorbenen Vater der Anwälte stammendes Schild die Aufschrift "Rechtsanwalt X I. Stock" und darunter den Hinweis "zum Anwalt". Am Eingang zur Geschäftsstelle sind über- bzw. untereinander zwei Schilder mit den Aufschriften "Dr. A X Rechtsanwalt" und "X Rechtsanwalt und Notar" angebracht. Das zuletzt erwähnte Schild stammt ebenfalls noch vom Vater der Anwälte.