BGH - Beschluß vom 21.09.1994
5 StR 114/94
Normen:
AO § 370 ;

BGH - Beschluß vom 21.09.1994 (5 StR 114/94) - DRsp Nr. 1995/281

BGH, Beschluß vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 5 StR 114/94

DRsp Nr. 1995/281

Zwischen Einkommens- und Umsatzsteuerhinterziehung besteht Tateinheit, wenn die Erklärungen zur Feststellung des Gewinns gleichzeitig und im wesentlichen inhaltsgleich abgegeben werden.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H der Einkommensteuerhinterziehung in sechs Fällen (Jahre 1983 bis 1988) und der Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen (Jahre 1984 bis 1987) und den Angeklagten K der Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen (Jahre 1984 bis 1988) und der Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen (Jahre 1984 bis 1987) für schuldig befunden und deswegen den Angeklagten H zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und den Angeklagten K zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Rechtsmittel der Angeklagten haben teilweise Erfolg. Zwar sind die Verfahrensrügen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge war jedoch gemäß § 349 Abs. 4 StPO der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch teilweise aufzuheben.