BFH - Beschluß vom 31.08.1998
V B 82/98
Normen:
AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1980) § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 438

Zwischenvermietung bei Gebäuden

BFH, Beschluß vom 31.08.1998 - Aktenzeichen V B 82/98

DRsp Nr. 1999/865

Zwischenvermietung bei Gebäuden

Die Frage, ob die Einschaltung eines gewerblichen Zwischenvermieters bei Wohnraum ein Fall des § 42 AO ist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall beachtliche Gründe die gewählte Gestaltung rechtfertigen, ist durch die Rspr. des BFH geklärt.

Normenkette:

AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1980) § 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb als Beteiligter an einer Bauherrengemeinschaft, der er im November 1978 beigetreten war, zwei Wohnungen. 1979 schloß der Kläger mit einer GmbH einen Vermietungsgarantievertrag für diese Wohnungen ab. Nach Bezugsfertigkeit der Wohnungen zum 30. Juni 1981 vermietete der Kläger die Wohnungen mit Verträgen vom 25. August 1981 zum 1. Juni und zum 1. September 1981 an eine weitere GmbH jeweils für fünf Jahre. Diese vermietete die beiden Wohnungen an private Endmieter.

Der Kläger verzichtete auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze und machte in der Umsatzsteuererklärung für 1981 aufgrund von Vorsteuerbeträgen einen Überschuß zu seinen Gunsten in Höhe von ... DM geltend.

Nach einer Umsatzsteuer-Prüfung beim Kläger beurteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Zwischenvermietung wegen Gestaltungsmißbrauchs als Geschäftsbesorgung für den Kläger. Das FA setzte die Umsatzsteuer für 1981 auf 0 DM fest.