I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Grundstücksgemeinschaft aus niederländischen Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter Pensionsfonds sind - errichtete auf ihrem Grundstück in B ein Altenwohnheim mit 288 Wohnappartements und gewerblich genutzten Räumen. Während der Abzug der Vorsteuerbeträge aus Bauleistungen für die gewerblich genutzten Räume vom Finanzgericht (FG) durch die Vorentscheidung gewährt wurde und mit der Revision nicht mehr angegriffen wird, ist noch streitig, ob die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungen für die Errichtung und Vermietung der Wohnappartements abziehbar sind.
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