BFH - Urteil vom 14.10.1993
V R 36/89
Normen:
UStG (1973) § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 854
BFHE 173, 450
BStBl II 1994, 427
Vorinstanzen:
FG Köln,

Zwischenvermietung von Altenwohnungen durch niederländische Kapitalgesellschaften

BFH, Urteil vom 14.10.1993 - Aktenzeichen V R 36/89

DRsp Nr. 1996/10034

Zwischenvermietung von Altenwohnungen durch niederländische Kapitalgesellschaften

»Die Zwischenvermietung von Altenwohnungen braucht keinen Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO 1977) darzustellen, wenn der Zwischenvermieter - nicht nur unerhebliche - zusätzliche Leistungen an die Mieter der Altenwohnungen erbringt, die, wie z. B. die Pflege der Heimbewohner bei Erkrankungen oder die medizinische Versorgung, über übliche Vermieterleistungen hinausgehen.«

Normenkette:

UStG (1973) § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Grundstücksgemeinschaft aus niederländischen Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter Pensionsfonds sind - errichtete auf ihrem Grundstück in B ein Altenwohnheim mit 288 Wohnappartements und gewerblich genutzten Räumen. Während der Abzug der Vorsteuerbeträge aus Bauleistungen für die gewerblich genutzten Räume vom Finanzgericht (FG) durch die Vorentscheidung gewährt wurde und mit der Revision nicht mehr angegriffen wird, ist noch streitig, ob die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungen für die Errichtung und Vermietung der Wohnappartements abziehbar sind.