1. Einleitung

Autor: Steuerberater Andreas Fietz

Mit Wirkung zum 01.01.2020 hat der deutsche Gesetzgeber die Sofortmaßnahmen (sog. Quick Fixes) zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des innergemeinschaftlichen Warenhandels in nationales Recht umgesetzt. Hintergrund war die Einführung entsprechender EU-weit geltender Regelungen in der MwStSystRL. Zentrale Ziele der Änderungen waren einerseits die Schaffung von mehr Rechtssicherheit im innergemeinschaftlichen Warenhandel für die Unternehmen sowie andererseits die Betrugsbekämpfung (vgl. die Erwägungsgründe der RL (EU) 2018/1910 v. 04.12.2018).

Im nationalen Recht hat dies zu folgenden Änderungen durch das JStG 2019 (v. 12.12.2019, BGBl I, 2451) geführt:

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 4 Nr. 1 Buchst. b) und § 6a Abs. 1 UStG wurden erweitert und die Gelangensvermutung als weitere Möglichkeit für den Belegnachweis in § 17a UStDV neu aufgenommen.

Die bestehende gesetzliche Regelung zum Reihengeschäft in § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG a.F. wurde durch eine umfassende Regelung in § 3 Abs. 6a UStG ersetzt.

Eine Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Konsignationslagergeschäfte in § 6b UStG wurde erstmals eingeführt.