BGH - Urteil vom 05.12.1963 (II ZR 219/62)
Nach § 270 BGB hat hiernach der Schuldner Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger zu übermitteln; er muß also, falls die Leistung den Gläubiger nicht erreicht, noch einmal leisten. Leistungsort ist jedoch [...]