BGH - Beschluß vom 31.05.1994 (5 StR 244/94)
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung durch Nichtabgabe [...]