BGH - Beschluß vom 13.06.2002 (IX ZR 286/00)
I. Das Oberlandesgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin in seinem mit der Revision angegriffenen Urteil auf 50.000 DM festgesetzt. Das entspricht den Angaben der Klägerin zum Streitwert ihrer Feststellungsklage [...]