BVerfG vom 05.11.1980
1 BvR 349/80
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 ; FGG § 50b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 55, 171
DAVorm 1981, 202
DÖV 1981, 388
DRsp I(167)262d
DRsp IV(470)196d
EuGRZ 1981, 49
FamRZ 1981, 124
JuS 1981, 532
MDR 1981, 290
NJW 1981, 217
Rpfleger 1981, 54
ZblJugR 1981, 61
Vorinstanzen:
OLG München, vom 05.03.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 868/79

Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der Sorgerechtsentscheidung

BVerfG, vom 05.11.1980 - Aktenzeichen 1 BvR 349/80

DRsp Nr. 1994/2670

Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der Sorgerechtsentscheidung

»1. Die am Kindeswohl orientierte Regelung, daß bei Sorgerechtsentscheidungen nach der Ehescheidung der Eltern der Wille des Kindes zu berücksichtigen ist (§ 1671 Abs. 2 BGB) und deshalb seine persönliche Anhörung durch das entscheidende Gericht in der Regel geboten sein wird (§ 50b FGG), steht mit dem Grundgesetz in Einklang.2. Die Entscheidung darüber, welche Form der Kindesanhörung geeignet und erfolgversprechend erscheint, bestimmt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falles; sie ist Angelegenheit der zuständigen Familiengerichte und der verfassungsrechtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 ; FGG § 50b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine gerichtliche Regelung, wonach das elterliche Sorgerecht für den aus der geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers zu 1) stammenden Sohn auf die Mutter übertragen worden ist.

I. Die Entscheidung über die elterliche Sorge für ein aus geschiedener Ehe stammendes Kind bestimmt sich nach § 1671 BGB.