BVerfG - Beschluß vom 25.07.1986
1 BvR 694/86
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 14 Satz 1 ;
Fundstellen:
UR 1988, 93
Vorinstanzen:
BFH, vom 24.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen V R 163/82
BFH, vom 24.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen V R 117/82

Umsatzsteuerbefreiung für von klinischen Chemikern erbrachte labordiagnostische Leistungen

BVerfG, Beschluß vom 25.07.1986 - Aktenzeichen 1 BvR 694/86 - Aktenzeichen 1 BvR 695/86

DRsp Nr. 2005/16933

Umsatzsteuerbefreiung für von klinischen Chemikern erbrachte labordiagnostische Leistungen

Die Ausdehnung der Befreiungstatbestände auf den klinischen Chemiker ab 1980 indiziert nicht die Unvereinbarkeit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit dem Grundgesetz für frühere Veranlagungszeiträume, selbst wenn mit der Neuregelung eine gleichmäßige Besteuerung von Laborärzten und klinischen Chemikern erreicht werden sollte und erreicht worden ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 14 Satz 1 ;

Gründe:

Der zuständige Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts ist in seinem ausführlich begründeten Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1 BvR 531/77 - zu dem Ergebnis gekommen, daß der Bundesfinanzhof bei der Auslegung und Anwendung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1967 kein Verfassungsrecht, insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat. Insoweit wird auf den Beschluß verwiesen, der den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer in dem Verfahren - 1 BvR 1067/78 u.a. - übersandt worden ist. Zu einer anderen Beurteilung besteht auch aufgrund des Sachvortrags der Beschwerdeführer keine Veranlassung.