BVerfG - Beschluß vom 14.09.1995
1 BvR 1787/94
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 1 Nr. 47, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 1995, 1914
HFR 1996, 36
NJW 1996, 1127
NVwZ 1996, 579
StE 1995, 710
UR 1996, 97
UVR 1995, 372
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 14.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen VII 373/91
BFH, vom 14.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 104/93

Umsatzsteuertarifierung von Siebdrucken

BVerfG, Beschluß vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1787/94

DRsp Nr. 1996/3118

Umsatzsteuertarifierung von Siebdrucken

1. Da der Gesetzgeber industriell gefertigte Produkte im Bereich der Kunst nicht steuerlich fördern wollte, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß er auch solche - im wesentlichen handgefertigte - Erzeugnisse von der Begünstigung ausgeschlossen hat, die sich nicht eindeutig von Industrieerzeugnissen unterscheiden lassen.2. Es ist sachgerecht und mit der Garantie der Kunstfreiheit vereinbar, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit den Kreis der begünstigten Gegenstände eindeutig zu bestimmen sucht und für die steuerliche Begünstigung deshalb an bestimmte Herstellungsverfahren anknüpft.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 1 Nr. 47, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin, die eine Kunstgalerie betreibt, wendet sich gegen die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der von ihr veräußerten Siebdrucke. Diese werden von den Künstlern in ihren Werkstatträumen, soweit dies die Siebdrucktechnik zuläßt, von Hand hergestellt. Die Künstler entwerfen eine Handskizze, fertigen die Schablonen und bereiten die Siebe vor. Mit Hilfe der Siebe bringen sie von Hand die Farbe auf den zu bedruckenden Karton auf und erstellen so die Drucke in nicht mehr als einer Auflage von etwa 60 Exemplaren.