BVerfG - Beschluß vom 13.06.1997
1 BvR 201/97
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG § 19 ;
Fundstellen:
DStRE 1998, 27
FR 1997, 387
HFR 1997, 771
NJW 1997, 3368
StE 1997, 539
UVR 1997, 328
Vorinstanzen:
I. FG Karlsruhe - Urteil vom 17.04.1996 - 13 K 218/92,
BFH, vom 04.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen XI B 114/96

Verfassungsmäßigkeit der Umsatzbeseteuerung des Existenzminimums

BVerfG, Beschluß vom 13.06.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 201/97

DRsp Nr. 1997/6410

Verfassungsmäßigkeit der Umsatzbeseteuerung des Existenzminimums

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, daß das Existenzminimum nicht von der Umsatzsteuer freigestellt wird. Dies gilt insbesondere für einen Steuerberater, der nach der für ihn geltenden Gebührenordnung berechtigt ist, seinen Mandanten die dem Finanzamt geschuldete Umsatzsteur gesondert in Rechnung zu stellen, diese also abwälzen kann.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG § 19 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Fragen, die die Verfassungsbeschwerde aufwirft, können anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet werden.