OLG Koblenz - Beschluss vom 22.03.2007 (14 W 201/07)
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die zur Festsetzung in Höhe von 38.648,80 EUR angemeldeten Kosten der Klägervertreter in zweiter Instanz unterfallen lediglich [...]